Allgemeine Verkaufsbedingungen
SCHINKO GmbH November 2014
1. Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schinko GmbH (in der Folge auch „SCHINKO“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann als anerkannt, wenn SCHINKO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; insbesondere sind keinerlei Vertragserfüllungshandlungen von SCHINKO als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.
2. Angebot
Sämtliche in Angeboten, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen von SCHINKO enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material-, Gewichts-, Maß- und Preisangaben, usw. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn SCHINKO nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
4. Preise
Alle seitens SCHINKO genannten Preise verstehen sich Ex-Works und sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Preis enthalten ist eine einfache, handelsübliche Verpackung der Ware; Sonderverpackung, Verladung, Transport und Transportversicherung, etc. sind vom Kunden gesondert zu tragen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche Zahlungen haben unverzüglich nach Rechnungseingang zu erfolgen und gelten erst mit Eingang auf dem Geschäftskonto von SCHINKO als schuldbefreiend geleistet. Der Kunde ist bei Zahlungsverzug zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. sowie zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen des Auftragnehmers, unabhängig ob externer oder interner Aufwand, verpflichtet.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SCHINKO. Eine Weiterveräußerung ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung von SCHINKO zulässig. Der Kunde ist zur Abtretung seiner hierdurch entstehenden Forderungen Dritten gegenüber an SCHINKO verpflichtet.
7. Lieferung
7.1. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, erfolgen sämtliche Lieferungen EXW Matzelsdorf 60, 4212 Neumarkt, Österreich, Incoterms 2010. Für den Fall der Hilfestellung im Rahmen der Beladung und Ausfuhranmeldung hält sich der Kunde SCHINKO schad- und klaglos.
7.2. SCHINKO ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen.
7.3. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag der Übermittlung einer Auftragsbestätigung von SCHINKO, jedoch nicht vor Erfüllung von Kundenverpflichtungen wie z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Anzahlungen oder zur Verfügung Stellung von Beistellteilen. Liefer- und Leistungsfristen sind nur annähernd berechnet und können von SCHINKO um bis zu 3 Kalenderwochen überschritten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1. Der Kunde hat die Waren unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 7 Tagen nach Warenübergabe schriftlich und unter detaillierter Angabe des behaupteten Mangels zu erheben, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Bei verdeckten Mängeln hat die Mängelrüge ebenfalls binnen 7 Tagen ab deren Entdeckung zu erfolgen. Ein allfälliger Anspruch auf Gewährleistung ist stets vom Kunden zu beweisen, der zum Ersatz aller Kosten für nicht berechtigte oder nicht fristgerechte Mängelrügen verpflichtet ist. SCHINKO behält sich ausdrücklich vor, einen etwaigen Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen soweit nicht gesetzlich ein Wandlungsanspruch besteht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übergabe der Ware. Werden vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHINKO Veränderungen oder Bearbeitungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
8.2. Die Haftung von SCHINKO für Schäden ist mit Ausnahme von Personenschäden auf Fälle von Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verschuldens trägt der Kunde. Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auch jeglicher Ersatz von reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden und Verlusten bzw. Folgeschäden aller Art sowie entgangenem Gewinn. Die Haftung von SCHINKO ist generell auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und wertmäßig mit dem Wert der (Teil-)Lieferung begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Erfüllung des Vertrages. Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt.
9. Produkthaftung
9.1 Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ isd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
10. Schutzrechte
10.1. Der Kunde hat SCHINKO für alle Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung in jenen Fällen klaglos zu halten, in denen durch die Ausführung seiner Vorschriften bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften oder durch die Verwendung von SCHINKO zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Modelle, Muster, Behelfe und ähnlicher Vorschriften in- und ausländischer Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken-, Musterschutz- und Urheberrechte verletzt werden.
10.2. Die Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen von SCHINKO bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von SCHINKO und dürfen weder vervielfältigt, noch ohne Zustimmung Dritten zugängig gemacht werden und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.; sie sind auf jeden Fall vom Kunden als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11. Höhere Gewalt
Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Streiks, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen von Energie und Vormaterialien zählen, berechtigen SCHINKO zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren. SCHINKO ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/
Schlussbestimmungen
12.1. Es gilt österreichisches materielles Rechts.
12.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Bei Kunden mit Sitz innerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat gilt Linz als Gerichtsstand vereinbart. Alle aus oder in Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem EFTA Staat sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Linz. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die im Schiedsverfahren anzuwendende Sprache ist Deutsch. Der Auftragnehmer behält sich in beiden Fällen jedoch das Recht vor, seine Ansprüche auch am ordentlichen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
12.3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis hat schriftlich zu erfolgen.
12.4. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zwecke soweit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken.